Wahlgesetz der freien Republik Katista I. Wahlrecht § 1 - Wahlrecht §1a - Zulässigkeit der Kandidaturen II. Durchführung der Wahl § 2 - Wahlleiter § 3 - Wahlbenachrichtigungen § 4 - Die Wahl § 5 - Wahldauer § 6 - Wahlergebnis II. - Wahl des Ministerpräsidenten §7 Der Ministerpräsident der freien Republik Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt §8 Der Ministerpräsident wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. §9 Der Wahlleiter nimmt bis 48 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen. §10 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt. §11 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt der Ministerpräsident innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus. §12 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter. §13 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden. §14 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt. §15 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben. III. - Wahl des Senators §16 Der Senator wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. §17 Wahl, Amtswechsel und konstruktive Neuwahl erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13,14 und 15 des Wahlgesetzes. IV - Von den Wahlmännern §18 Die Wahlmänner der freien Republik werden für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter. §19 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Wahlmannes verteilen. Die Wahlmänner haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind §20 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen. §21 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Wahlmänner, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen. IV Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts §22 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten, des Senators und des Wahlmannes als Rücktritt gewertet. V - Von den Stimmen §23 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde. §24 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §23, die als gültig gewertet wurde. Enthaltungen zählen zu den gültigen Stimmen. VI. - Einspruch gegen die Wahl § 24 - Zweifel an der Wahlberechtigung VII. - Schlußbestimmungen |