banner

Wahlgesetz der freien Republik Katista

I. Wahlrecht

§ 1 - Wahlrecht
(1) Derjenige, der 14 Tagen vor Beginn der Wahl seinen Wohnsitz in Katista hat, besitzt das aktive Wahlrecht in Katista.
(2) Das passive Wahlrecht besitzt, wer das aktive Wahlrecht besitzt.

§1a - Zulässigkeit der Kandidaturen
(1)Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten, des Sentoren oder des Wahlmannes sind nur dann gültig und zulässig, wenn bis mindestens zwei Tage vor Beginn der Wahl ein Wahlprogramm dem Wahlleiter vorgelegt und durch den Kandidaten öffentlich bekannt gemacht wurde, in welchem der Kandidat eindeutig seine konkreten Ziele für die kommende Legislaturperiode benennt.
(2) Ein Wahlprogramm legt die konkreten Ziele und Vorhaben eines Kandidaten fest und dient der Information des Wählers über den Kandidaten und seine Ziele. Ob das Wahlprogramm den Anforderungen aus Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 genügt, entscheidet der Wahlleiter.
(3) Der Wahlleiter macht alle ihm vorgelegten Wahlprogramme im Rahmen seiner sonstigen Bekanntmachungen den Wählern zugänglich.

II. Durchführung der Wahl

§ 2 - Wahlleiter
(1) Der Ministerpräsident der freien Republik Katista beauftragt einen Wahlleiter mit der Durchführung der Wahl.
(2) Der Wahlleiter trägt dafür Sorge, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, er hat für ein funktionierendes Abstimmungs-Modul zu sorgen.
(3) Der Wahlleiter verkündet zügig nach Wahlende die Ergebnisse.
(4) Der Wahlleiter kann Mitglied der Landesregierung sein.

§ 3 - Wahlbenachrichtigungen
(1) Die wahlberechtigten Bürger werden 4 Tage vor Wahlbeginn im allgemeinen Forum bekannt gegeben.
(2) Dies gilt gleichzeitig als Wahlberechtigung.

§ 4 - Die Wahl
(1) Die Wahlen finden geheim statt.
(2) Jede Wahl muss die Option der Enthaltung beinhalten.
(3) Leere Stimmzettel werden als ungültige Stimmen gewertet.

§ 5 - Wahldauer
(1) Die Wahlen beginnen mit der offiziellen Eröffnung durch den Wahlleiter.
(2) Die Wahlen enden frühestens 96 Stunden nach Beginn der Wahl

§ 6 - Wahlergebnis
(1)Das Wahlergebnis gibt der Wahlleiter innerhalb von 72 Stunden nach Wahlende im Forum der freien Republik Katista bekannt.

II. - Wahl des Ministerpräsidenten

§7 Der Ministerpräsident der freien Republik Katista wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt

§8 Der Ministerpräsident wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§9 Der Wahlleiter nimmt bis 48 Stunden vor Wahlbeginn Kandidaturen entgegen.

§10 Sollte im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten angetreten sein und keiner der Kandidaten die Mehrheit nach §7 erreichen findet nach 7 Tagen nach Wahlbeginn des ersten Wahlgangs eine Stichwahl statt. Sollte in dieser Wahl keiner der Kandidaten eine Mehrheit nach §7 erreichen finden Neuwahlen nach §11 statt.

§11 Wird kein Ministerpräsident unter den Bedingungen der §§7 und 10 des Wahlgesetzes gewählt, schreibt der Ministerpräsident innerhalb vom 48 Stunden nach Wahlende neue Wahlen aus.

§12 Der Ministerpräsident bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist. Tritt er zurück, leitet er sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers kommissarisch weiter.

§13 Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.

§14 Damit ein Ministerpräsident abgewählt wird, braucht ein neuer Kandidat mindestens 66% der abgegebenen Stimmen. Der neue Ministerpräsident bleibt bis zum Ende der Amtszeit des alten Ministerpräsidenten im Amt.

§15 Der Ministerpräsident kann jederzeit vom Amt zurücktreten. Tritt ein Ministerpräsident zurück, hat er innerhalb von 48 Stunden Neuwahlen auszuschreiben.

III. - Wahl des Senators

§16 Der Senator wird für 5 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§17 Wahl, Amtswechsel und konstruktive Neuwahl erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13,14 und 15 des Wahlgesetzes.

IV - Von den Wahlmännern

§18 Die Wahlmänner der freien Republik werden für 4 Monate gewählt. 14 Tage vor Ende dieser Frist schreibt der Ministerpräsident Neuwahlen aus und bestimmt einen Wahlleiter.

§19 Jeder Wahlberechtigte kann bis zu 3 Stimmen beliebig auf die Kandidaten für das Amt des Wahlmannes verteilen. Die Wahlmänner haben soviel Stimmen im Landtag, wie auf sie bei der Wahl entfallen sind

§20 Wahl und Amtswechsel erfolgen analog zur Ministerpräsidentenwahl, §§ 7, 9, 10, 11 und 12 des Wahlgesetzes. Bei Rücktritt verfallen die Stimmen.

§21 Abweichend von §18 enden die Amtszeit aller Wahlmänner, wenn durch Rücktritt mehr als 50% der Stimmen verloren gehen.

IV Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts

§22 Ein Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach §1 des Wahlgesetzes wird für die Ämter des Ministerpräsidenten, des Senators und des Wahlmannes als Rücktritt gewertet.

V - Von den Stimmen

§23 Eine abgegebene Stimme ist jede Stimme, die während einer Wahl abgegeben wurde.

§24 Eine abgegeben, gültige Stimme ist jede Stimme nach §23, die als gültig gewertet wurde. Enthaltungen zählen zu den gültigen Stimmen.

VI. - Einspruch gegen die Wahl

§ 24 - Zweifel an der Wahlberechtigung
(1) Jeder Bürger, der nicht Wahlberechtigt ist, hat das Recht dieses bis 3 Tage vor der Wahl anzuzweifeln. Dieses muss unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise im allgemeinen Forum geschehen. Die Wahlleitung hat sich dazu zu äußern und gegebenenfalls eine Wahlberechtigung zu erteilen.
(2) Werden die oben genannten Rechte nicht bis 3 Tage vor Wahlende genutzt, ist ein Einspruch nicht mehr möglich.
(3) Kommt die Wahlleitung Ihren Verpflichtungen nicht nach, ist die Wahl ungültig. Neuwahlen sind innerhalb von 7 Tagen anzusetzen.

VII. - Schlußbestimmungen
§25
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.