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Waffenkontrollgesetz der freien Republik Katista

§1 Gewaltmonopol
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat und den von ihm beauftragten gesetzlichen Institutionen.

§ 2 Verbot des Waffenbesitzes
(1) Der Besitz von Schußwaffen, von Sprengstoffen sowie von Hieb- und Stechwaffen, welche als solche nicht erkennbar sind, insbesondere Schirm- oder Stockdegen, und von Wurfsternen und Schleudern ist verboten.
(2) Ferner ist es nicht gestattet, Spielzeuge so zu erstellen, daß es den Anschein einer scharfen Waffe erwecken kann.

§3 Waffenscheine
(1) Ausnahmen von §2 bestehen für Berufsgruppen, die zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Berufes derartige Waffen benötigen sowie für Sammler historischer Waffen und Personen die berechtigt sind, die Jagd auszuüben.
(2) Waffenscheine sind bei der Regierung der freien Republik einzuholen. Sie werden ausschliesslich dann erteilt, wenn der Antragsteller nicht vorbestraft oder trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank oder entmündigt ist und einen waffenpsychologischen Test erfolgreich absolviert hat. Genehmigungen gelten ausschliesslich für die im Waffenschein festgehaltenen Waffentypen, bei Schusswaffen ausschliesslich für die in der Genehmigung festzuhaltende Waffe mit Registriernummer.
(3) Der Waffenschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Zur Verlängerung ist der waffenpsychologische Test erneut erfolgreich zu absolvieren.

§4 Aufbewahrung von Sportwaffen
Waffen zur Ausübung des Schießsportes dürfen nur bei einem Verein aufbewahrt und ausschließlich auf einem hierzu bestimmten Schießplatz verwendet werden. Die Waffen sind in einem verschlossenen Schrank, welcher fest montiert ist, aufbewahrt werden.

§5 Herstellung und Handel mit Waffen
(1) Herstellung und Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegen dem Staatsmonopol. In diesem Bereich tätige Unternehmen benötigen eine Genehmigung durch die Regierung der freien Republik. Der Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegt der Kontrolle
des Staates.
(2) Die Herstellung von Massenvernichtungswaffen ist verboten.
(3) Die Regierung der freien Republik, der Unionsminister des Inneren und der Unionsminister für Verteidigung werden bevollmächtigt, die Kriterien für die Zulassung von privatwirtschaftlichen Unternehmen für Waffenproduktion und -handel und die diesbezüglichen Kontrollmechanismen gemeinsam auszuarbeiten. Die Kriterien werden per Rechtsverordnung durch den Landtag erlassen. Vor der Erlassung dieser Richtlinien werden keine Zulassungen erteilt.
(4) Die Einfuhr von unter §2 genannten Gegenständen ist gesetzlich verboten, für einzelne Einfuhren können bei der Regierung der freien Republik Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Antragsberechtigt sind ausschliesslich Personen, eine Genehmigung gemäß §3 besitzen.

§7 Waffenlagerung
Die Lagerung von Waffen hat in einer Weise zu erfolgen, dass ausschliesslich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Besitz einer Genehmigung nach §3 Zugang zu diesen besitzen. Die Lagerung muss den in der Ausnahmegenehmigung genannten Auflagen genügen. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.

§8 Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit
(1) Das Mitführen der Waffe erfordert das Mitführen des Waffenscheines.
(2) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit darf nur ungeladen erfolgen, sofern es sich um eine Schusswaffe oder um einen Gegenstand, der zu einer bombenartigen Explosion führen kann, handelt.
(3) Ausnahmen von Absatz (2) für bestimmte Berufsgruppen können im Waffenschein festgehalten werden.

§ 9 Strafbemessung
(1) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung besitzt oder entgegen des gesetzlichen Vorschriften oder den Auflagen der Waffenbesitzkarte entgegen lagert, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfundzwanzig und fünfzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 100.000 Bramer bestraft.
(2) Wer Schußwaffen, Sprengstoff oder sonstige Gegenstände, welche den Regelungen des Waffengesetzes unterliegen, ohne Genehmigung herstellt, ein- oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe zwischen fünfzig und fünfundsiebzig Tagen und/oder mit Geldstrafe von bis zu 5.000.000 Bramer bestraft.
(3) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffenschein ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Bramer oder 20 Tagen Haft geahndet werden kann.

§10 Waffenabgabe
(1) Alle Personen welche ihren ständigen Aufenthalt in der freien Republik haben und sich im Besitz einer oder mehrerer Waffen im Sinne von §2 befinden, sind verpflichtet, diese bis zum 1. August 2009 bei ihrer örtlichen Dienststelle der Unionspolizei abzugeben.
(2) Unionsbürgern wird eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Waffe ausgezahlt, sofern keine Genehmigung gemäß §3 erteilt und die Waffe zurückgegeben wird.
(3) Waffen im Sinne von §2 von Unionsbürgern, die nicht bis zum Stichtag abgegeben wurden, werden ersatzlos eingezogen.
(4) Nicht-Unionsbürgern wird die Waffe bei ihrer Ausreise ausgehändigt. Die erneute Einfuhr muss den Bestimmungen dieses Gesetzes genügen.

§11 Bewohnern der Demokratischen Union, die nicht die Staatsangehörigkeit der Demokratischen Union besitzen, sowie Besuchern ist Waffenbesitz verboten, sofern sie nicht dringende Gründe angeben, die zur Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung führen können. Zuwiderhandlungen können gemäß §9 sanktioniert werden.

§12 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.