banner

Gesetz über die Volksanwaltschaft

§ 1 [Einrichtung der Behörde]
(1) Die Volksanwaltschaft wird als Behörde im Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei eingerichtet.
(2) Der Ministerpräsident führt die Fach- Dienst- und Rechtsaufsicht über die Volksanwaltschaft.
(3) Die Organisation der Volksanwaltschaft obliegt der Staatskanzlei.

§2 [Die Volksanwaltschaft]
Die Volksanwaltschaft ist zuständig für die Verfolgung, Aufklärung und die Anklage von Verstößen gegen katistianisches Recht.

§3 [Die Volksanwälte]
(1) Der Obervolksanwalt leitet die Volksanwaltschaft. Er führt Fach-, Dienst- und Rechtsaufsicht gegenüber allenallen Volksanwälten.
(2) Volksanwälte dürfen nicht gleichzeitig zu ihrer Tätigkeit als Volksanwalt Mitglied im Unionsparlament oder im Unionsrat sein.
(3) Obervolksanwalt und Volksanwälte werden vom Ministerpräsidenten ernannt.

§4 [Sachliche Zuständigkeit]
(1) Die Volksanwaltschaft ist zuständig, soweit es um katistianisches Recht geht.
(2) Die Union wird ermächtigt, ggf. Zuständigkeiten für die Verfolgung von Unionsstrafrecht an die Volksanwaltschaft zu übertragen.

§5 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.