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Verfassung der freien Republik Katista

Präambel
Die Bürger der Katistianischen Nation mit ihren Gliederstaaten Herzogtum Relsied, Grafschaft Newo, Herzogtum Aisirf, Großherzogtum Lop, Mark Popul, Herzogtum Nepla und Manun, einig in ihren Stämmen und Völkern, beseelt von dem Willen ein friedliches und einiges Zusammenleben für alle zu ermöglichen, entschlossen gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zu fördern und in der Überzeugung, daß die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Vorrausetzungen für ein gutes Zusammenleben sind, haben sich folgende Verfassung gegeben.

I. Von den Rechten der Katistianer

Artikel 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel 2
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Ehre und Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ein Gesetz verstößt.

Atikel 3
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen und politischen Anschauungen benachteiligt werden.

Artikel 4
Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Artikel 5
Der Genuß bürgerlicher Rechte und Plfichten sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern und Wahlen sind unabhängig vom Religionsbekenntnis, Geschlecht, Rasse, Sprache oder Herkunft.

Artikel 6
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Artikel 7
Eine Zensur von Schrift, Bild, Ton oder bewegten Bild ist grundsätzlich unzulässig.

Artikel 8
Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

Artikel 9
Das Recht auf kostenfreie Schulbildung wird gewährleistet.

Artikel 10
Die Gründung von Privatschulen ist frei. Sie bedarf einer Genehmigung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Artikel 11
Der Religionsunterricht wird durch die entsprechenden Religionsgemeinschaften erteilt. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 12
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht ihr Kind vom Religionsunterricht zu befreien.

Artikel 13
Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulaessig.

Artikel 14
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaften mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 15
Amtssprachen ist Deutsch. Landkreise und Regierungsbezirke haben das Recht innerhalb ihres Wirkunsgbereiches per Satzung Regionalsprachen anzuerkennen.

II. Von der freien Republik

Artikel 16
Die freie Republik ist hervorgegangen aus den Ländern Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla. Die freie Republik sieht sich selbst als unveräußerlichen Teil der Demokratischen Union. Hauptstadt ist Funnix.

Artikel 17
Oberster Souverän ist das Volk. Die Volkssouveränität wird mittels Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung ausgeübt.

Artikel 18
Gegen jeden, der es unternimmt diese verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, haben alle Kastistianer das Recht und die Pflicht zum Widerstand.

Artikel 19
Die Farben der freien Republik sind schwarz, rot und gold.

Artikel 20
Die Flagge ist gegeben.

Artikel 21
Das Wappentier der freien Republik ist der Bock.

Artikel 22
Die freie Republik wirkt an der Entwicklung der Demokratischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und bundesstaatlichen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsardität verpflichtet sein soll.

III. Vom Landtage

Artikel 23
Das Organ der Legislative in der freien Republik ist der Landtag.

Artikel 24
(1) Der Landtag wird durch Wahlmänner und Staatsräte gebildet.
(2) Wahlmänner besitzen volles Stimmrecht im Landtage. Staatsräte haben lediglich beratende Stimme.
(3) Alle 4 Monate kann jeder wahlberechtigte Bürger der freien Republik bis zu 3 Stimmen auf die Wahlmänner verteilen. Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik. Näheres über die Staatsräte bestimmt ein Gesetz.

Artikel 25
Den Mitgliedern des Landtages darf durch ihre Tätigkeit kein Nachteil entstehen. Auslagen und Aufwendungen sind angemessen zu entschädigen.

Artikel 26
Der Landtag beschließt die Gesetze der freien Republik.

Artikel 27
Der Landtag wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorsitzenden, dem die Leitung der Sitzungen obliegt, sowie einen Stellvertreter. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Artikel 28
Der Vorsitzende des Landtag nennt sich Landtagspräsident, sein Vertreter nennt sich stellvertretender Landtagspräsident.

IV. Von der Gesetzgebung

Artikel 29
Gesetzesvorlagen werden beim Landtage durch die Landesregierung, einem Mitglied der Landesregierung, dem Ministerpräsidenten oder aus der Mitte des Landtages eingebracht.

Artikel 30
Die Gesetze der freien Republik werden vom Landtag beschlossen.

Artikel 31
Zur Verabschiedung eines Gesetzes ist Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

Artikel 32
Diese Verfassung kann nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut dieser Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Landtagsmitglieder.

Artikel 33
Die nach den Vorschriften der Verfassung zustande gekommenen Gesetz werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und verkündet.

Artikel 34
Kommt der Ministerpräsident seiner verfassungmäßigen Pflicht ein Gesetz zu verkünden binnen 2 Wochen nicht nach, so gilt es als verkündet.

V. Von der Regierung

Artikel 35
Der Ministerpräsident wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern der freien Republik gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 36
Der Ministerpräsident darf weder Mitglied der Regierung der Demokratischen Union sein, noch das Amt des Unionspräsidenten ausüben ausüben.

Artikel 37
Der Ministerpräsident leistet bei Amtsantritt folgenden Eid vor dem Landtag: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft zum Wohle des Volkes der freien Republik einsetzen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Dem Eid kann eine beliebige religiöse Beteuerung beigefügt werden.

Artikel 40
Der Ministerpräsident vertritt die freie Republik nach außen.

Artikel 40 (a)
(1) Die Vertretung der freien Republik Katista im Unionsrat wird durch den Senator wahrgenommen.
(2) Der Senator wird mit einfacher Mehrheit von den Bürgerinnen und Bürgern der freien Republik gewählt. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Der Senator ist in seiner Arbeit an keinerlei Weisungen durch die Landesregierung gebunden.
(4) Ist das Amt des Senators vakant, wird es durch den Landtagspräsidenten ausgeführt. Ist auch dieses Amt vakant, wird er durch den Ministerpräsidenten ausgeführt.


Artikel 41
Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und seinen Ministern. Die Amtszeit der gesamten Landesregierung endet mit dem Tod oder Rücktritt des Ministerpräsidenten.

Artikel 42
Die Minister werden vom Ministerpräsidenten ernannt und entlassen. Sie leisten den in Artikel 37 vorgesehenen Eid.

Artikel 43
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik der Landesregierung und trägt dafür die Verantwortung.

Artikel 44
Die Minister der freien Republik dürfen nicht Mitglied der Regierung der Demokratischen Union sein.

Artikel 45
Der Landtag kann Ministern das Mißtrauen aussprechen. Ist der Beschluß einem Minister das Mßtrauen auszusprechen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so gilt der entsprechende Minister als entlassen.

Artikel 46
(1) Auf Antrag von mindestens 25% der Wahlberechtigten kann ein Ministerpräsident durch konstruktive Neuwahl abgewählt werden.
(2) Dazu muss ein neuer Kandidat mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Das nähere regelt ein Landesgesetz.

Artikel 47
Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der abgegeben Stimmen, so gilt er als abgesetzt und der Landtagspräsident hat binnen 72 Stunden Neuwahlen gemäß dem Wahlgesetz anzusetzen. Die Verbindung dieses Antrages mit einer anderen Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 48
Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Ministern zuweist.

Artikel 49
Die Beamten des Landes werden vom Ministerpräsidenten ernannt, sofern er diese Befugnis nicht auf andere Stellen überträgt.

Artikel 50
Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

Artikel 51
Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung vor dem Obersten Landesgericht anklagen, daß sie in Ausübung des Amtes vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Antrag muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterstützt werden. Erkennt das Oberste Landesgericht im Sinne der Anklage, so kann er das Mitglied der Landesregierung seines Amtes für verlustig erklären.

Artikel 52
Jedes Mitglied der Landesregierung kann mit Zustimmung des Ministerpräsidenten die Entscheidung des obersten Landesgerichtes über einen gegen das Mitglied in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwurf nach Artikel 51 beantragen.

V. Von der Rechtsprechung

Artikel 53
Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Artikel 54
Berufung, Rechtsstellung und Besoldung der Richter werden in einem Gesetze geregelt.

Artikel 55
Außer nach vorstehender Bestimmung können die auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten. Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verfügen.

Artikel 56
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.

VI. Das oberste Landesgericht

Artikel 57
(1) Das oberste Landesgericht der freien Republik Katista besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
(2) Ihm werden gegebenenfalls 2 Schöffen beigeordnet.
(3) Wenn das oberste Landesgericht nicht besetzt ist werden seine Aufgaben an das Unionsgericht deligiert.
(4) Das Nähere über die Bildung des obersten Landesgericht, das Verfahren vor ihm, sowie über die Vollstreckung seiner Entscheidungen bestimmt das Gesetz.

Artikel 56
Das oberste Landesgericht entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungsstreitigkeiten sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen. Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten, die mindestens 10 Prozent Stimmberechtigten des Volkes, maximal aber 10 Wahlberechtigte umfaßt, der Landtag, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen jedermann das Recht hat, das oberste Landesgericht anzurufen.

Artikel 57
Nur das oberste Landesgericht trifft die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht.

VII. Die Selbstverwaltung

Artikel 58
Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelgenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verwantwortung.

Artikel 59
In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allen wahlberechtigten Bürgern besteht.

Artikel 60
Die Gmeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger öffentlicher Aufgaben, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Artikel 61
Den Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten in Einvernehmen mit Gemeinden und Landkreisen getroffen wurden.

Artikel 62
Das Land stellt durch seine Aufsicht sicher, daß die Gesetze beachtet und die Auftragsangelegenheiten weisungsgemäß erfüllt werden.

VII. Das Finanzwesen

Artikel 63
Das Landesvermögen ist Eigentum des Volkes. Landesvermögen darf nur mit Zustimmung des Landtages belastet werden. Die Zustimmungen sind für den Einzelfall einzuholen.

Artikel 64
Für jedes Haushaltsjahr sind alle Einnahmen des Landes nach dem Entstehungsgrund und alle Ausgaben des Land nach Zwecken getrennt im Haushaltsplan zu veranschlagen.

Artikel 65
Die Verwaltung darf nur die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben leisten.

Artikel 66
Der Haushaltsplan wird im voraus durch ein Gesetz festgelegt.

Artikel 67
Das Finanzministerium hat dem Landtag über alle Einnahmen, Ausgaben und Verplfichtungen im Laufe des nächsten Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Der Landtag beschließt über die Entlastung der Landesregierung.

VIII. Ehemalige Länder

Artikel 68
Die kulturellen und historischen Belange der ehemaligen Länder Relsied, Newo, Aisirf, Lop, Popul und Nepla sind durch Gesetzgebung und Verwaltung zu wahren und zu fördern.

Artikel 69
Die überkommenen heimatgebundenen Einrichtungen dieser Länder sind weiterhin dem heimatlichen Interesse dienstbar zu machen und zu erhalten.

IX Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 70
Wahlberechtigter im Sinne dieser Verfassung ist, wer Bürger der Demokratischen Union ist und wenigstens 14 Tage seinen Wohnsitz in der freien Republik hat.Das Nähere regelt ein Gesetz der freien Republik.

Artikel 71
(1) Diese Verfassung bedarf der Annahme durch 66% der abgegebenen Stimmen einer freien und geheimen Abstimmung der wahlberechtigten Bürger.
(2) Es bleibt solange gültig, bis das Volk der freien Republik sich in einer freien und geheimen Abstimmung mit mindestens 66% der abgegebenen Stimmen der wahlberechtigten Bürger eine neue Verfassung gegeben hat.