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Gesetz über die Staatsräte

§1 [Allgemeines]
(1) Die Staatsräte sind Mitglieder des Landtages mit beratender Stimme. Sie sollen den Wahlmännern in der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand zur Seite stehen und die parlamentarische Arbeit fördern.
(2) Das Amt des Staatsrates kann auf Zeit oder lebenslang vergeben werden.
(3) Alle Staatsräte nennen sich "Staatsrat", unabhängig von der Dauer ihrer Amtszeit.
(4) Die Staatsräte werden nach der Bennung durch die zuständige Stelle vom Ministerpräsidenten ernannt und vereidigt.

§2 [Staatsräte auf Zeit]
(1) Der Ministerpräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode bis zu zwei Staatsräte benennen.
(2) Der Landtagspräsident kann zu Anfang der Legislaturperiode einen Staatsrat benennen.
(3) Der Landtag kann während einer Legislaturperiode maximal drei Staatsräte mit mehr als der Hälfte seiner Stimmen benennen.
(4) Die Amtsperiode der Staatsräte auf Zeit endet mit dem Ende der Legislaturperiode, in der sie ernannt wurden.

§3 [Staatsräte auf Lebenszeit]
(1) Als besondere Ehrung können Personen zu Staatsräten auf Lebenszeit ernannt werden.
(2) Ihre Wahl erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes über Orden, Titel und Auszeichnungen.

§4 [Staatsräte qua Amt]
Ministerpräsident und Senator werden für die Dauer ihrer Amtsperiode automatisch zu Staatsräten.

§5 [Inkrafttreten]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.