Gesetz über Orden, Titel und Auszeichnungen
§ 1 [Grundsätzliches]
(1) Als Dank und Anerkennung für besondere Verdienste um die freie Republik und ihre Bürger können nach Maßgabe dieses Orden, Titel und Auszeichnungen vergeben werden.
§ 2 [Titel]
(1) Der Landtag kann allen natürlichen Personen den Titel "Ehrenbürger" auf Antrage eines seiner Mitglieder, des Ministerpräsidenten oder des Senatoren verleihen.
(2) Der Landtag kann auf Antrag des Ministerpräsidenten oder des Landtagspräsidenten besonders verdienten Politikern den Titel "Staatsrat" verleihen.
(3) Eine Verleihung erfordert jeweils eine Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Stimmen des Landtages.
§ 3 [Klaus-Jakob-Honnef-Orden]
(1) Für besondere kulturelle Verdienste verleiht der Ministerpräsident den Klaus-Jakob-Honnef-Orden.
(2) Der Präsident der Katistianischen Landschaft hat das Recht der Verleihung, soweit der Ministerpräsident keinen Einspruch erhebt. Dem Ministerpräsidenten ist eine beabsichtigte Verleihung rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "KJH".
(4) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.
§ 4 [Katistianischer Verdienstorden]
(1) Für besondere Verdiente verleiht der Ministerpräsident den Katistianischen Verdienstorden in den drei Stufen Verdienstkreuz, Großes Verdienstkreuz und Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband.
(2) Belieheneführen die post-nominalen Buchstaben "VK".
(3) Das Aussehen und die Gestaltung des Ordens ergibt sich aus der Anlage.
§ 5 [Ehrensold]
(1) Träger des Klaus-Jakob-Honnef-Ordens, des Katistianischen Verdientsordens und früherer katistianischer Auszeichnungen erhalten einen Ehrensold von 250 Bramern jeden Monat.
(2) Träger mehrerer Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.
§ 6 [Entziehung]
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Titels oder der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte den Titel oder die Auszeichnung entziehen.
§ 7 [Frühere Auszeichnungen]
(1) Früher verliehene Auszeichnungen bleiben nach Maßgabe dieses Gesetzes unberührt.
(2) Trägern des früheren Katistianischen Verdienstkreuzes steht es frei, ihre Ordensbezeichnungen denen der jeweiligen Klasse des Katistianischen Verdienstordens anzupassen.
§ 8 [Schlußbestimmungen]
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.