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Gesetz über das Katistianische Obergericht

I. Abschnitt: das Katistianische Obergericht

§1: Zuständigkeit
(1) Das Obergericht ist zuständig in den in Paragraph 1a Unionsgerichtsgesetz vorgesehenen Fällen.
(2) für alle sonst durch Unions- oder Landesrecht bestimmten Verfahren.

§2: Sitz
Das Katistianische Obergericht hat seinen Sitz in Schafhöfingen, Aisirf.

§3: Besetzung des Katistianischen Obergerichtes
(1) Das Katistianische Obergericht wird für jedes Verfahren mit drei Fiedensrichtern neu besetzt.
(2) Die dazu zu verwendenden Friedensrichter sowie der Vorsitzende werden unter den verwendbaren Friedensrichtern durch den Ministerpräsidenten ausgelost.
(3) Nicht verwendbar ist ein Friedenssrichter, der selbst oder durch nahe Verwandte in der Sache unmittelbar involviert ist oder sonst eine Besorgnis der Befangenheit begründet.

§5: Auslosung der Friedensrichter
(1) Der Ministerpräsident bestimmt per Los die zu verwendenen Friedensrichter. Verwendbar sind alle Bürger, die seit mindestens einem Monat in Katista wohnen.
(2) Das Amt des Friedensrichters ist ein Ehrenamt. Es beginnt mit der Auslosung durch den Ministerpräsidenten und endet mit der Urteilsverkündung und somit dem Ende des Prozesses.
(3) Jeder Bürger ist grundsätzlich zur Übernahme des Friedensrichteramtes verpflichtet und kann dieses nur aus wichtigem Grund ablehnen. Wer sein Friedensrichteramt schuldhaft nicht oder nicht ordnungsgemäß ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6: Dienstpflicht der Friedens
Die Friedensrichter sind verpflichtet, Ihr Amt gewissenhaft und kontinuierlich auszuüben und so die Funktionsfähigkeit des Obergerichtes und angemessende Verfahrensdauern sicherzustellen.

§7: Zuständigkeit des Obergerichtes
Das Obergericht ist für alle Straf- und Zivilverfahren, sowie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Wahlgesetz zuständig.

§8 Öffentlichkeit
(1) Verhandlungen des Katistianischen Obergerichtes sind immer öffentlich.
(2) Das Gericht kann sich intern geheim beraten. Wer als Friedensrichter Dokumente gleich welcher Art aus den geheimen internen Beratungen veröffentlicht oder unbefugten Personen zur Verfügung stellt, macht sich wegen Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses nach den Regelungen des Strafgesetzbuches strafbar.

II. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

§9: Berufungsverfahren
(1) Gegen ein Urteil des Katistianischen Obergerichtes kann binnen zwei Woche nach Verkündung vor dem Obersten Unionsgericht Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist zu begründen.
(2) Die Parteien können im Berufungsverfahren keinen Vortrag über Umstände des Sachverhalts vorbringen, es sei denn, diese sind erst nach der Hauptverhandlung in I. Instanz eingetreten.
(3) Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht durch grobe Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist.

§10 Urteile
Alle Urteile sind zu begründen. Alle Urteile sind öffentlich.

§11 Prozesskosten
(1) Gerichtskosten werden nur erhoben, wenn beide Prozessparteien an der WiSim teilnehmen.
(2) Das erkennende Gericht entscheidet über die Verteilung der Prozesskosten nach billigem Ermessen am Maßstab des Obsiegens und Unterliegens der Prozessparteien.
(3) Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den entstandenen Gerichtskosten, der angemessenen Bezahlung der Rechtsbeistände beider Seiten und Auslagen für Zeugen und Gutachten. Die Gerichtskosten sind an den Fiskus zu entrichten, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen.
(4) Die Höhe der Gerichtskosten wird durch eine Verordnung der Staatskanzlei festgelegt und darf eine Summe von 1000 Bramer pro Verfahren nicht überschreiten.
(5) Auf Antrag können die Gerichtskosten je nach Einkommen und Vermögensstand auch in Raten, die das Gericht festlegt, beglichen werden.

§12: Schlussvorschriften
(1) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Bereits anhängige Verfahren sind nach den Vorschriften des bisherigen Unionsgerichtsgesetzes zu beenden.
(3) Aus dem "Gesetz über das Oberste Landesgericht der freien Republik Katista" wird §4 (1) e,f und g gestrichen.