banner

Gesetz über die Katistianische Nationalversicherung

A L L G E M E I N E S

§1 [Inhalt und Zweck]
Das folgende Gesetz schafft die Katistianische Nationalversicherung, die jedem Bürger der freien Republik eine staatlich getragene Versicherung bietet.

§2 [Grundsätze]
(1) Jeder Bürger der freien Republik ist automatisch über die Katistianische Nationalversicherung versichert.
(2) Die Katistianische Nationalversicherung versichert jeden Bürger der freien Republik gleichermaßen unabhängig von Einkommen, Alter und sozialer Herkunft.
(3) Eine Befreiung von der Versicherung findet nur unter den im Gesetz genannten Bedingungen statt.

V E R S I C H E R U N G S L E I S T U N G E N

§3 [Arbeitslosenversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen Arbeitslosigkeit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitslosenversicherung zu kommen, muß der Versicherte glaubhaft nachweisen können, im letzten Monat in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben.
(3) Die Arbeitslosenversicherung beträgt 700 Bramer pro Monat und wird nicht länger als zwei Monate ausgezahlt. Sie endet automatisch, wenn der Leistungsnehmer eine neue Beschäftigung hat.
(4) Die Arbeitslosenversicherung wird nur einmal im halben Jahr gewährt.

§4 [Arbeitsunfähigkeitsversicherung]
(1) Jeder Versicherte ist über die Katistianische Nationalversicherung gegen vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit geschützt.
(2) Um in den Genuß der Arbeitsunfähigkeitsversicherung zu kommen, muß der Versicherte einen Arbeitsvertrag vorlegen können, in dem die Entlohung festgehalten ist.
(3) Im Falle der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auf Grund von Krankheit wird der bisherige Arbeitslohn für maximal zwei Monate weitergezahlt.
(4) Die Kosten für die Fortzahlung des Arbeitslohnes übernimmt die Katistianische Nationalversicherung zu einem Viertel (1/4) und der Arbeitgeber zu drei Vierteln (3/4).
(5) Besteht Zweifel über die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so entscheidet das Katistianische Obergericht.

§5 [Grundsicherung]
(1) Jeder Versicherte, der keiner Beschäftigung nachgeht, keine anderen Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung bezieht und ein Vermögen von weniger als 2.000 Bramern glaubhaft nachweisen kann, erhält Grundsicherung.
(2) Die Grundsicherung beträgt 300 Bramer pro Monat.
(3) Die Grundsicherung hat keine zeitliche Begrenzung.

B E I T R Ä G E

§6 [Unternehmen]
(1) In Katista ansässige Unternehmen haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 20 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
(2) Dies gilt nicht für Unternehmen, die nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmen.

§7 [Bürger]
(1) Bürger der freien Republik haben pro Monat einen Beitrag zur Katistianischen Nationalversicherung in Höhe von 10 Bramern zu entrichten. Der Beitrag für einen laufenden Monat ist spätestens bis zum Monatsende zu entrichten.
(2) Bürger der freien Republik, die glaubhaft nachweisen können, mittellos zu sein, haben keinen Beitrag zu entrichten. Der Nachweis ist alle drei Monate zu erneuern.

§8 [Versäumniszuschläge]
(1) Wird ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 500 Bramern je zu spät entrichteter Zahlung fällig.
(2) Hat ein Unternehmen mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann das Katistianische Obergericht eine Haftstrafe von mindestens sechs und maximal vierzehn Tagen gegen den Inhaber verhängen.
(3) Hat ein Bürger der freien Republik mehr als 2 Monatsbeiträge nicht entrichtet, so wird zusätzlich eine Geldstrafe in Höhe von 1000 Bramern fällig. Wird diese binnen 96 Stunden nicht beglichen, so kann der Ministerpräsident die Pfändung des Vermögens zur Begleichung der Verbindlichkeiten anordnen oder ihn für sechs Monate aus der Versicherung ausschließen.

S C H L U S S B E S T I M M U N G E N

§9 [Befreiung von der Versicherung]
(1) Bürger der freien Republik können sich von der Katistianischen Nationalversicherung befreien lassen, wenn sie einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen können, der mindestens die Bereiche Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abdeckt.
(2) Ist ein Bürger befreit, erhält er keinerlei Leistungen der Katistianischen Nationalversicherung.
(3) Ein Wiederaufnahme in die Katistianische Nationalversicherung ist frühestens drei Monate nach Befreiung möglich.

§10 [Ausführung]
(1) Mit der Ausführung dieses Gesetz wird die Landesregierung betraut.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Gesetzesvorschriften eine neue Behörden schaffen oder eine bestehende mit ihr betrauen.
(3) Die Landeskasse sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Katistianischen Nationalversicherung.

§11 [Inkrafttreten]
(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Versicherungsleistungen und Beiträge werden ab dem 01.11.2007 gewährt bzw. eingezogen.