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Gesetz über die Katistianische Nationalakademie

A L L G E M E I N E S

§1 Aufgabe und Zweck
(1) Die Katistianische Nationalakademie dient der Entwicklung und Pflege der Wissenschaft und Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und föderalen Rechtsstaat. Sie fördert insbesondere die Erforschung, Pflege und Vermittlung des Wissens um die Katistianische Nation.
(2) Die Katistianische Nationalakademie unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) Die Katistianische Nationalakademie pflegt engen Kontakt mit der Katistianischen Landschaft und bemüht sich um gemeinsame Arbeit.

§2 Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sind frei.

§3 Finanzierung
Die freie Republik stellt die ausreichende Finanzierung der Katistianischen Nationalakademie sicher. Das kostenlose Studium soll gewährleistet werden.

S T U D I U M & A B S C H L Ü S S E

§4 Abschlüsse
(1) Abschlüsse werden in der Regel für die erfolgreiche Teilnahme an einem Studiengang vergeben. Ausnahmsweise können Abschlüsse ehrenhalber vergeben werden.
(2) Die Katistianische Nationalakademie beschließt die Studiengänge mit den Abschlüssen Lizentiat, Magister, Diplom und Doktor.

§5 Ordentliche Studiengänge
Ordentliche Studiengänge finden unter Aufsicht und Leitung eines Dozenten statt und beinhalten regelmäßige Vorlesungen, sowie mindestens eine Prüfung als Abschlußprüfung.

§6 Forschungsstudiengänge
Forschungsstudiengänge finden unter Aufsicht eines Dozenten statt und haben die Erstellung einer Forschungsarbeit durch den Studenten zum Ziel.

§7 Zulassung zum Studium
(1) Zum Studium an der Katistianischen Nationalakademie ist jeder Bürger der freien Republik zugelassen. Bei allen anderen ist die Zulassung Sache der Hochschulleitung.
(2) Zulassungsbeschränkungen sind unzulässig.

A K A D E M I E V E R W A L T U N G

§8 Der Rektor
(1) Der Katistianischen Nationalakademie steht ein von der Landesregierung ernannter Rektor vor.
(2) Der Rektor beruft die Lehrbeauftragten und Professoren der Katistianischen Nationalakademie.
(3) Der Rektor genehmigt die Studiengänge.

§9 Die Dozenten
(1) Die Dozentenschaft besteht aus Lehrbeauftragten und Professoren.
(2) Zum Professor kann in der Regel nur berufen werden, wer zuvor seine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen hat.
(3) Zu Lehrbeauftragten werden in der Regel sachkundige Personen berufen.

§10 Der Vertrauensmann der Studentenschaft
Die Studentenschaft kann in ihrer Gesamtheit mit einfacher Mehrheit eine Vertrauensperson wählen. Wahlberechtigt sind alle in einem Studiengang eingeschriebenen Studenten.

§11 Der Konvent
(1) Der Konvent besteht aus dem Rektor, den Dozenten und, sofern dieser gewählt wurde, dem Vertrauensmann der Studentenschaft.
(2) Der Konvent beschließt über die Verwendung der Finanzmittel, die Einrichtung- und Auflösung von Fakultäten, Fachbereichen und Lehrstühlen, sowie die Vergabe von Abschlüssel ehrenhalber.

§12 Schlußbestimmungen
(1) Die Katistianische Nationalakademie nimmt ihre Tätigkeit mit der Ernennung des ersten Rektoren auf.
(2) Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.