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Gesetz über die Feiertage

§1 Allgemeines
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage werden als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Ruhe des Tages, erlaubte Tätigkeiten
(1) An Sonn- und Feiertagen sind alle Tätigkeiten zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für Tätigkeiten, die zwingend erforderlich sind, um das öffentliche Wohl nicht zu gefährden.
(3) Ferner ausgenommen ist der Betrieb von Tankstellen, bewachten Parkplätzen, Kiosken, Gastronomie und Bäckereien. Ebenso ausgenommen sind unaufschiebbare Arbeiten in der Landwirtschaft.
(4) Bei erlaubten Tätigkeiten ist jede unnötige Störung der Ruhe zu vermeiden.

§3 Veranstaltungen
(1) An Feiertagen sind unzulässig
1. öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Feiertag stehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse für ihre Durchführung spricht;
2. Tanzveranstaltungen in der Zeit von 04.00 bis 15.00 Uhr unzulässig;
3. alle sonstigen Veranstaltungen, sowie Auf- und Umzüge aller Art, die den Gottesdienst oder andere offizielle Feierlichkeiten beeinträchtigen.
(2) Diese Bestimmungen gelten nicht für §4 (1) Nr. 4, 5, 8 und 9.
(3) Alle Veranstaltungen sind der Würde des Tages angemessen durchzuführen.

§4 Feiertage
(1) Feiertage sind die Sonntage sowie
1. der Neujahrstag
2. der Karfreitag
3. Ostermontag
4. der 1. Mai als Tag der Arbeit
5. der 10. Mai als Tag der Landstände
6. Christi Himmelfahrt
7. Pfingstmontag
8. der 19. Mai als Katistianischer Nationalfeiertag
10. der 28. Juli als Verfassungstag
10. der 18. August als Nationalfeiertag der Union
11. der 31. Oktober als Reformationstag
12. der Buß- und Bettag, 11 Tage vor dem ersten Adventssontag
13. der erste Weihnachtstag
14. der zweite Weihnachtstag.
(2) Der Ministerpräsident kann durch Verordnung aus besonderem Anlaß für das Landesgebiet oder für Teile des Landes weitere Tage als Feiertage bestimmen.

§5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.