banner

Ausführungsgesetz zum ZGB

§1 Über die Personen
(1) Im Kindesalter befinden sich Personen ab Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Geisteskrank- oder schwach sind die Personen, bei denen ein Arzt einen solchen Zustand festgestellt hat.
(3) Im Zustand der Trunkenheit befinden sich solche Personen, die einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille aufweisen.

§2 Vom Vertragsrechte
(1) Die Willenserklärungen natürlicher Personen können von diesen selbst angefochten werden. Anfechtungen kommen insbesondere aus den Gründen des Irrtums über Tatsachen oder wesentlicher Eigenschaften des Vertragspartners in Betracht. Die Erklärung der Anfechtung muß unverzüglich und schriftlich erfolgen. Ist eine Willenserklärung wirksam angefochten, so gilt sie als von Anfang an nichtig.
(2) Rechte und Pflichten aus Verträgen werden grundsätzlich weitervererbt (Sukzessionen).
(3) Verträge sind grundsätzlich formfrei, mit Ausnahme der Eheverträge, der Testamente, der Sukzessionsverzichte, der Solummodo-Erklärungen und der Sorgerechtsvertäge, die schriftlich zu verfassen sind.

§3 Vom Ehe- und Familienrecht
(1) Zuständig für die Beglaubigung des Ehevetrages ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Ferner kann der Ministerpräsident Pfarrämter der in Katistia ansässigen Kirchen zur Beglaubigung von Eheverträgen ermächtigen. Beglaubigte Eheverträge werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Eltern können durch Vertrag das Recht zur Vertretung des minderjährigen Kindes auf einen Elternteil beschränken (Solummodo-Erklärung).
(3) Die Eltern können durch Vertrag das Recht der elterlichen Sorge auf ein Elternteil beschränken.
(4) Durch Gerichtsbeschluss kann das Recht der elterlichen Sorge, als auch das Recht der Vertretung des Minderjährigen Kindes, auf ein Elternteil beschränkt werden.

§4 Vom Erbrechte
(1) Zuständig für die Beglaubigung eines Testaments ist jeder katistianische Rechtsanwalt. Beglaubigte Testamente werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Sukzessionen gehen vollständig auf den nächsten lebenden Verwandten über, sofern durch Testament nichts anderes bestimmt ist. Der Erbe hat sich unverzüglich über die Annahme oder den Verzicht der Sukzession zu erklären.
(3) Wird auf eine Sukzession verzichtet, so ist mit dem Zeitpunkt der Erklärung des Verzichts der Vertrag hinfällig.

§5 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.