banner

Verordnung über die Ausführung des Gesetzes über die Katistianische Nationalversicherung

§1 Mit der Ausführung des Gesetzes über die Katistianische Nationalversicherung beauftragt die Regierung der freien Republik die katistanische Landschaft in Person ihres Präsidenten .

§2 Der Präsident hat jeweils am Ende eines Quartals dem Landtag einen Bericht über die Maßnahmen im letzten Quartal vorlegen.