Gesetz über das Amtsbladdje
§ 1. Grundlagen
(1) Die freie Republik veröffentlicht ein Amtsbladdje in der Landessprache. Übersetzungen in das Katistianische sind zulässig.
(2) Die maßgebende Originalversion des Amtsbladdje liegt an geeigneter Stelle öffentlich für jeden zur Einsicht aus.
§ 2. Zweck des Amtsbladdje
(1) Im Amtsbladdje werden veröffentlicht:
1. Gesetzesbeschlüsse;
2. Verordnungen und Erlasse der Landesregierung und der Minister;
3. Urteile des Katistianischen Obergerichtes und des Obersten Landesgerichtes;
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der freien Republik;
5. Entschließungen des Ministerpräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte;
6. die Vergabe von Ehrungen
(2) Sonstige Veröffentlichungen des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Minister, sowie der übrigen Landesbehörden und Köperschaften des öffentlich Rechts können im Amtsbladdje platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§ 3. Formale Vorschriften
(1) Jede Ausgabe des Amtsbladdje enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(2) Jede Veröffentlichung im Amtsbladdje erhält eine fortlaufende Nummer, sowie die Jahreszahl, gefolgt von den Buchstaben "AD".
(3) Jede Kundmachung im Amtsbladdje bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung sieben Tage nach der Verkündung im Amtsbladdje in Kraft.
§ 4. Schlussbestimmungen
(1) Das Amtsbladdje wird vom Ministerpräsidentenpräsidenten veröffentlicht.
(2) Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist der Ministerspräsident betraut.